§1 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die alten chinesischen Kampfsportkünste Chi Gong
und Wu Chi Chuan sowie Wu Chu Chuan zu pflegen, insbesondere die Jugend für
diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu
fördern.
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für
die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
Er ist politisch und
konfessionell neutral.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel
erreicht werden:
1) Befolgung und Erhaltung der Tradition und Methoden
des im April 2001 verstorbenen Meisters Chee Kim Thong aus Kuala Lumpur,
Malaysia.
2) Bereitstellung von qualifizierten Lehrern, die jederzeit zur
Verfügung stehen. Diese Lehrer werden entweder vom Ausland eingeladen oder hier
ausgebildet.
3) Kurse, die wöchentlich oder zweiwöchentlich in verschieden
Städten abgehalten werden.
4)Seminare oder Workshops, die den Sinn haben,
das Gelernte und Erfahrene zu vertiefen und sich untereinander darüber
auszutauschen.
5)Das Lehren einfacher Gesundheitsregeln der chinesischen
Tradition.
§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "Shaolin Wu Chi Chuan und Wu Chu Chuan" und hat seinen
Sitz in Berlin.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein "("e.V.")
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person wereden, die den jährlichen
Mitgliedsbeitrag und die einmalige Beitrittsgebühr entrichtet.
Der Verein
besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
Personen, die in
besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch
Beschluß der Mitglieder versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie
nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
§4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitgliede
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben
das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteteten Sacheinlagen
zurückverlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
1) die Ziele des
Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2) das Vereinseigentum schonend und
fürsorglich zu behandeln,
3) den Betrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen Berufung zur mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
abschließend mit einfacher mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet
1)
durch Tod
2) durch Austritt
3) durch Ausschluss
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die
Kündigung ist jederzeit möglich, eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum
Schluß des Kalenderjahres ist jedoch einzuhalten.
Der Ausschluß erfolgt
bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins.
Über den Ausschluß, der mit sofortigerWirkung erfolgt,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag
Der Verein erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr und
einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des
Geschäftsjahres eintritt.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei
Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden
oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das gleiche recht steht dem Vorstand bezüglich
des Jahresbeitrags zu.
§7 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
1) dem 1.
Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Kassierer
Der Verein
wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschrift zweier Mitglieder des
Vorstands. Im Geldverkehr ist die Einzelunterschrift des Kassierers
rechtskräftig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt
Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist nur vollzählig beschlussfähig.
Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den
Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch
jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn 1/5 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 2/3 sämtlicher
Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen
drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfä
higkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversamlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1)
Wahl des Vorstands
2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei
Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3)
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4) Ernennung
von Ehrenmitgliedern
5) Satzungsänderung und Festsetzung des Jahresbeitrages
6) Auflösung des Vereins
§ 11 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist
unzulässig.
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied
darauf anträgt, geheim zu wählen.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen,
Niederschrift
Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung.
§13
Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des
zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält bedarf einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen.
§14 Vermögen
Alle Beiträge,
Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der
Vereinszwecke verwendet.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 15 Vereinsauflösung
Für die Auflösung des
Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei
Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt an "Ärzte ohne Grenzen".
(Stand /
August 2009)